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Änderung durch die Novellierung des Mess- und Eichgesetzes bei Mindestlasten

Es gab eine Novellierung des Mess- und Eichgesetztes bezüglich der Mindestlasten von Waagen. Es darf keine Abrechnung nach Gewicht unterhalb der Mindestlast von 200 kg bei Fahrzeugwaagen erfolgen. Das bedeutet für unsere Kunden, dass Gewichte unter 200 kg, über Pauschalen abgerechnet werden müssen. Hierbei gilt als Basis zur Berechnung der jeweilige Abfallgrundpreis. Unser Mindestzahlbetrag bei Anlieferung liegt bei 10,00 € zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

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